Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten

26.06.2019

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Irnfritz-Messern vom 25.06.2019

betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten

 

 

Auf Grund des § 33 Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000 idF LGBl Nr.96/2015  wird verordnet:

 

§ 1 - Anwendungsbereich

 

(1) Zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten sind Ratten im Gemeindegebiet planmäßig zu bekämpfen.

(2) Die Bekämpfung hat auf jenen Grundstücken zu erfolgen, auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder wegen der Reinlichkeitsverhältnisse, des Zustandes der Baulichkeiten oder der Lage der Grundstücke die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist.

(3) Die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf die von der Rattenplage nicht befallenen Häuser oder Grundstücke erstreckt werden.

 

§ 2 - Feststellung des Rattenbefalls

 

(1) Zur Feststellung, ob ein Rattenbefall vorliegt, haben Gemeindeorgane oder von diesen betraute Personen auf bebauten Grundstücken einschließlich der Hauskanäle, Senkgruben, unterirdischen Gänge, Gewölbe, sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie der Gärten, Uferböschungen, Gräben und Dämme periodisch, jedenfalls aber einmal pro Jahr, Nachschau zu halten.

(2) Jeder Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte (Verwalter), der vom Auftreten von Ratten aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt, hat davon unverzüglich dem Bürgermeister Mitteilung zu machen.

 

§ 3 -Betrauung der Schädlingsbekämpfer

(1) Wird das Auftreten von Ratten festgestellt, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rattenbekämpfung zu veranlassen.

(2) Mit der Bekämpfung der Ratten ist ein befugter Schädlingsbekämpfer zu betrauen.

 

§ 4 - Allgemeine Pflichten der Schädlingsbekämpfer

 

(1) Die Schädlingsbekämpfer haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Ausweis auszuweisen. Dieser ist vom Bürgermeister amtlich zu bestätigen.

(2) Die Schädlingsbekämpfer (deren Angestellte) haben die Nachschau persönlich vorzunehmen und durch Augenschein festzustellen, ob Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen vorliegt.

(3) Wird Rattenbefall oder die Gefahr eines solchen festgestellt oder vom Bürgermeister, der nach § 2 Abs 2 davon erfahren hat, gemeldet, sind Rattenbekämpfungsmaßnahmen im unbedingt notwendigen Ausmaß solange durchzuführen, bis keine Anzeichen von Rattenbefall mehr feststellbar sind oder die Gefahr eines Rattenbefalls nicht mehr gegeben ist.

 

§ 5 - Berichts- und Meldepflichten der Schädlingsbekämpfer

 

(1) Die mit der Rattenbekämpfung betrauten Personen sind dazu verpflichtet, die Schadhaftigkeit von Baulichkeiten und die Verunreinigung von Grundstücken, durch die das Aufkommen von Ratten begünstigt wird, aufgrund eigener Wahrnehmung unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

§ 6 - Pflichten der Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigten und Verwalter

 

(1) Die Eigentümer (Miteigentümer) von bebauten und unbebauten Grundstücken, allenfalls bestellte Bevollmächtigte (Verwalter) sowie Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben den mit der Durchführung der Rattenbekämpfung (Nachschau) betrauten Personen alle für die Feststellung von Rattenbefall und die Rattenbekämpfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihnen das Betreten der Grundstücke und Baulichkeiten zu gestatten, sie bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und sich den von ihnen getroffenen Vorsichtsmaßnahmen entsprechend zu verhalten. Sie sind auch dazu verpflichtet, für die Einhaltung der Anordnungen und Vorsichtsmaßnahmen durch andere Personen zu sorgen.

(2) Auf den Grundstücken, auf denen die Rattenbekämpfung durchgeführt wird, sind Nahrungsmittel und Speiseabfälle sorgfältig zu verwahren und zu beseitigen; die für die Köderauslegung bestimmten Plätze sind möglichst zu meiden. Aufsichtspersonen haben darauf zu achten, dass Kinder durch ausgelegte Köder nicht gefährdet werden. Haustiere sind so zu halten, dass sie durch Köder und Rattenkadaver nicht geschädigt werden.

(3) Die Durchführung der Bekämpfung und die Köderauslegung sind dem Schädlingsbekämpfer durch die Eigentümer (Miteigentümer), deren Bevollmächtigte (Verwalter) oder durch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu bestätigen.

(4) Die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich der Nachschau sind im Falle der Eigennutzung von den Eigentümern (Miteigentümern) des Grundstückes oder der Baulichkeit zu tragen, sonst von den Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

(5) Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen, Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlich-keiten, die dem Mietrechtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, gehören die Kosten der Rattenbekämpfung zu den Betriebskosten.

 

§ 7 - Verwaltungspolizeiliche Aufträge

 

Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten, durch die Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken oder durch Einrichtungen, die der erforderlichen Reinlichkeit entbehren, begünstigt, kann der Bürgermeister mit Bescheid dem Eigentümer (den Miteigentümern), im Falle der Verwaltung von Liegenschaften durch Bevollmächtigte (Verwalter) aber diesen, den Auftrag erteilen, binnen einer angemessenen Frist auf eigene Kosten das zur Beseitigung des Übelstandes Erforderliche zu veranlassen.

 

§ 8 - Ersatzvornahme

 

(1) Kommen die in § 7 genannten Personen den ihnen nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten nicht rechtzeitig nach, so sind die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten und Gefahr von Amts wegen durchzuführen.

(2) Die Wirksamkeit der nach § 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (jedes Miteigentümers) oder dessen Bevollmächtigten (Verwalters) nicht berührt.

 

§ 9 - Strafbestimmung

 Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß § 10 Abs. 2 VStG 1991 mit Geldstrafe bis zu € 218,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

 

§ 10 - Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

Der Bürgermeister

 Hermann Gruber