NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

bullterrier

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte im Sinne des § 30 Tierärztegesetzes-TÄG gelten ebenfalls als Sachverständige im Sinne von des § 2 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetzes.


https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html


Hier finden Sie die nächsten Termine für den Erhalt eines Sachkundenachweises:

Termine Sachkundenachweis Mold

23.06.2023

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