Amtstafel

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Gesetzesbeschlüsse
KalenderAushang: 31.01.2025
KalenderAbhang: 13.03.2025
VO über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien 2024
KalenderAushang: 30.01.2025
KalenderAbhang: 28.02.2025
NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungs VO
KalenderAushang: 27.01.2025
KalenderAbhang: 03.03.2025
Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes
KalenderAushang: 25.11.2024

Auf Grund von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in Gebieten in Niederösterreich wurde die BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes verlautbart.

Mit dieser Kundmachung (Beilage 1 und 2) werden die Gebiete unter Punkt A mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko und unter Punkt B Gebiete mit stark erhöhtem Risiko festgelegt, die von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen sind. In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen zur Überwachung und Prävention von Tierseuchen von Vögeln (Vogelgesundheitsverordnung – VGV) (Beilage 3) (gekürzt):

Kundmachung BH Horn.pdf (427 kB)

Kundmachung Risikogebiete.pdf (280 kB)

Vorgelgesundheitsverodnung, Fassung vom 21.11.2024.pdf (193 kB)

Ad Punkt B: Pflichten der Tierhalter:
In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wildlebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Ausnahmen:
1. in denen weniger als 50 Vögel oder ausschließlich Heimtiere gehalten werden oder es sich um zoologische Gärten, Zirkusse oder Versuchslaboratorien handelt,
2. in denen sichergestellt ist, dass Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
3. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere
geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächen gewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

Ad Punkt A: Pflichten der Tierhalter:

In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass
1. Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist, und
2. dafür gesorgt ist, dass
a. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
b. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der
das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber
Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

Die Tränkung der Tiere in Betrieben darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Meldepflicht

Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hinausgehend, haben Unternehmer und Heimtierhalter, die Vögel in den HPAI-Risikogebieten halten, jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln

Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

Die Anzeige kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen. Grundsätzlich sollte auf die jeweils aktuellen Informationen des Landes (Geflügelpest, Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich) und des Bundes (Aviäre Influenza, Vogelgrippe, Geflügelpest - KVG) Bedacht genommen werden.


Das Rundschreiben vom 08.11.2024 wird mit diesem Schreiben ersetzt.

AUFHEBUNG - Katastrophenschutzgebiet alle Gemeinden des Bezirks Horn
KalenderAushang: 23.09.2024

Die Bezirkshauptmannschaft Horn als Katastrophenschutzbehörde hebt die Verordnungen

- vom 14.09.2024, 13:00 Uhr, Zahl HOS4-A-093/015, mit welcher festgestellt wurde,
dass in den Gemeinden St. Bernhard-Frauenhofen (gesamtes Gemeindegebiet),
Marktgemeinde Gars am Kamp (KG Gars am Kamp, Kamegg, Thunau am Kamp,
Zitternberg und Buchberg), Gemeinde Rosenburg-Mold (KG Rosenburg, Stallegg) und
Gemeinde Altenburg (KG Steinegg, Altenburg/Rauschermühle) und

- vom 15.09.2024, 06:45 Uhr, Zahl HOS4-A-093/015, mit welcher festgestellt wurde,
dass in den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring,
Drosendorf-Zissersdorf, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Horn, Irnfritz-Messern,
Japons, Langau, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold,
Sigmundsherberg, St. Bernhard-Frauenhofen, Straning-Grafenberg, Weitersfeld
eine Katastrophe vorliegt, mit sofortiger Wirkung auf.


Diese Verordnung tritt mit dem Aushang an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft
Horn in Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Horn, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher
KalenderAushang: 02.07.2024
4. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 ausgegeben am 3.6.2024
KalenderAushang: 05.06.2024
Merkblatt zur Geflügelpest VO
KalenderAushang: 23.04.2024
2. Novelle 2024 Geflügelpest-VO 2007
KalenderAushang: 23.04.2024
3. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 108/2023
KalenderAushang: 26.04.2023

Die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle ersucht um Verlautbarung der Beilage 1 und des folgenden Textes:


Die „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ wurden aufgehoben. Die Stallpflicht ist aufgehoben.


Es ist nun das ganze Bundesgebiet (Österreich) ein „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ und wurde in der 3. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007(BGBl. II Nr. 108/2023) verlautbart.