Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
Die Abgabe berechnet sich nach der folgenden Formel:
Berechnungsfläche x Einheitssatz= Wasseranschlussabgabe (zuzüglich 10% USt)
Der Einheitssatz beträgt bei beiden Wasserversorungungsanlagen derzeit EUR 6,90 / m².
Die Berechnung erfolgt wie nachstehend angeführt:
Wohngebäude: bebaute Fläche / 2 x (Anzahl der angeschlossenen Geschoße + 1)
+ Alle anderen Gebäude (z.B. Garage, Nebengebäude, Schuppen …) / 2 x 2
+ 15 % der unbebauten Fläche (höchstens 15 % von 500 m² = max. 75 m²)
= Berechnungsfläche
Beispiele für Wasseranschlussabgabe:
Beispiel 1:
Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 130 m² mit 3 angeschlossenen Geschoßen (KG, EG, OG). Garage mit einer bebauten Fläche von 25 m² (ist ein eigenständiges Gebäude ohne Verbindungstüre zum Wohnhaus). Grundstücksfläche 800 m² (= unbebaute Fläche 645 m², daher Berücksichtigung von maximal 500 m² unbebauter Fläche)
Beispiel 2:
Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 130 m² mit 3 angeschlossenen Geschoßen (KG, EG, OG). Garage mit einer bebauten Fläche von 25 m² (angebaut an das Wohnhaus mit einer Verbindungstüre). Grundstücksfläche 800 m² (= unbebaute Fläche 645 m², daher Berücksichtigung von maximal 500 m² unbebauter Fläche)
INFORMATIONEN ZUR BEBAUTEN FLÄCHE:
Bei der Wasseranschlussabgabe sind sämtliche bebauten Flächen zu berücksichtigen! Als bebaute Fläche gilt die lotrechte Projektion des äußeren Umrisses (Außenmauer) einer über das Gelände ragenden Baulichkeit. Dies gilt auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist. Zusätzlich ist die unbebaute Fläche nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen.
Der Wasserleitungsanschluss innerhalb der Grundstücksgrenzen bis zum Wasserzähler ist durch den Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten von einem behördlich konzessionierten Fachmann herstellen zu lassen und zu erhalten (Wasserzähler gehören nicht zur Hausleitung!).
Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Abgabe berechnet sich nach der folgenden Formel:
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe (zuzüglich 10% USt)
Die Einheitssätze betragen derzeit:
Schmutzwasserkanal EUR 13,00/m²
Regenwasserkanal EUR 7,00/m²
Die Berechnung erfolgt wie nachstehend angeführt:
Bebaute Fläche der angeschlossenen Gebäude / 2 x (Anzahl der angeschlossenen Geschoße + 1)
+15 % der unbebauten Fläche (höchstens 15 % von 500 m² = max. 75 m²)
= Berechnungsfläche
Beispiele für Kanaleinmündungsabgabe:
Beispiel 1:
Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 130 m² mit 3 angeschlossenen Geschoßen (KG, EG, OG). Garage mit einer bebauten Fläche von 25 m² (ist ein eigenständiges Gebäude ohne Schmutzwasseranschluss). Grundstücksfläche 800 m² (= unbebaute Fläche 670 m², daher Berücksichtigung von maximal 500 m² unbebaute Fläche). Das Regenwasser von sämtlichen Gebäuden wird in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Kanaleinmündungsabgabe für Schmutzwasserkanal:
Kanaleinmündungsabgabe für Regenwasserkanal:
Beispiel 2:
Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 130 m² mit 3 angeschlossenen Geschoßen (KG, EG, OG). Garage mit einer bebauten Fläche von 25 m² (angebaut an das Wohnhaus mit einer Verbindungstüre). Grundstücksfläche 800 m² (= unbebaute Fläche 670 m², daher Berücksichtigung von maximal 500 m² unbebaute Fläche). Das Regenwasser von sämtlichen Gebäuden wird in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Kanaleinmündungsabgabe für Schmutzwasserkanal:
Kanaleinmündungsabgabe für Regenwasserkanal:
WICHTIG: Veränderungen, die an angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben vom Abgabenschuldner der Marktgemeinde Irnfritz-Messern (Abgabenbehörde) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
HINWEIS: Auch bei Zu- und Umbauarbeiten und Dachgeschoßausbauten können diverse Ergänzungsabgaben für Wasser und Kanal anfallen.
INFORMATIONEN ZUR BEBAUTEN FLÄCHE:
Als bebaute Fläche gilt die lotrechte Projektion des äußeren Umrisses (Außenmauer) einer über das Gelände ragenden Baulichkeit. Dies gilt auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist. Zusätzlich ist die unbebaute Fläche nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen.
Nicht angeschlossene Gebäude und nicht angeschlossene Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Ein nicht angeschlossener Gebäudeteil liegt nur dann vor, wenn er sich vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand abgrenzt und eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- und Ausstellungsraum aufweist oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Ist nur einer dieser Faktoren gegeben, ist es kein Gebäudeteil.
Der Kanalanschluss wird von der Gemeinde nur bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt.